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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2019 - 1 S 54.19   

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https://dejure.org/2019,15323
OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2019 - 1 S 54.19 (https://dejure.org/2019,15323)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.06.2019 - 1 S 54.19 (https://dejure.org/2019,15323)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juni 2019 - 1 S 54.19 (https://dejure.org/2019,15323)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Protestcamp "We4Future": Aufstellen privater Zelte und eines Küchenzeltes zulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17

    G20-Protestcamp muss vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2019 - 1 S 54.19
    Im Hinblick auf die Offenheit des Versammlungsgrundrechts für neue Formen kann nach der jüngeren Rechtsprechung im Einzelfall auch ein Protestcamp einschließlich der angemeldeten Infrastruktureinrichtungen vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst sein (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 -, juris Rn. 22; vgl. Gesamtgepräge einer "gemischten" Veranstaltung auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 16 ff.), ohne dass diese zwingend eine eigenständige funktionale oder symbolische Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe haben müssen (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17-, juris Rn. 48 ff.).

    Der Antragsgegner ist nach der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 -, juris Rn. 29) zwar berechtigt, bei der versammlungsrechtlichen Entscheidung auch zu berücksichtigen, "in welchem Umfang die Maßnahmen notwendige Infrastruktur zu eigenständigen Versammlungselementen darstellen und wieweit sie darüber hinausgehen.

  • OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17

    Versammlungsrechtliche Behandlung eines Protestcamps; gänzliche Untersagung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2019 - 1 S 54.19
    Im Hinblick auf die Offenheit des Versammlungsgrundrechts für neue Formen kann nach der jüngeren Rechtsprechung im Einzelfall auch ein Protestcamp einschließlich der angemeldeten Infrastruktureinrichtungen vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst sein (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 -, juris Rn. 22; vgl. Gesamtgepräge einer "gemischten" Veranstaltung auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 16 ff.), ohne dass diese zwingend eine eigenständige funktionale oder symbolische Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe haben müssen (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17-, juris Rn. 48 ff.).

    In diesem Fall können Einrichtungen untersagt werden, denen jeglicher Bezug zur Meinungskundgabe fehlt, wie dies insbesondere bei Zelten der Fall sein kann, die als reine Schlafstätte für Menschen dienen, denen es nicht um den Besuch von Veranstaltungen im Camp selbst, sondern andernorts in Berlin geht (vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2017 - 4 BS 148/17 - juris Rn. 50 ff.).

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2019 - 1 S 54.19
    Im Hinblick auf die Offenheit des Versammlungsgrundrechts für neue Formen kann nach der jüngeren Rechtsprechung im Einzelfall auch ein Protestcamp einschließlich der angemeldeten Infrastruktureinrichtungen vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst sein (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 -, juris Rn. 22; vgl. Gesamtgepräge einer "gemischten" Veranstaltung auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 16 ff.), ohne dass diese zwingend eine eigenständige funktionale oder symbolische Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe haben müssen (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17-, juris Rn. 48 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2020 - 15 A 3138/18

    Dauerversammlung "Protestcamp" Übernachtungsfläche Infrastrukturelle

    So auch OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 7. Juni 2019 - OVG 1 S 54.19 - Hamb. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 51.

    Ob darüber hinaus reichend angesichts der im Grundgesetz prinzipiell angelegten dynamischen Offenheit des Versammlungsgrundrechts für neue Versammlungsformen ein "Protestcamp" einschließlich seiner Infrastruktureinrichtungen vom Schutz der Versammlungsfreiheit sogar dann erfasst werden kann, wenn diesen Einrichtungen keine eigenständige funktionale, symbolische oder konzeptionelle Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe zukommt, vgl. dazu OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 7. Juni 2019 - OVG 1 S 54.19 - Hamb. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 51, kann offen bleiben, weil hier ein räumlich-funktionaler Bezug zwischen der Versammlung und der Übernachtungsfläche als infrastruktureller Begleiteinrichtung bestand.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2023 - 12 S 1947/23

    Rechtmäßigkeit von Versammlungsauflagen betreffend eine Pro-Palästina-Kundgebung;

    Das Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der Anordnung sofortigen Vollziehung zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2019 - OVG 1 S 54.19 -, juris Rn. 11).

    Insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2019 - OVG 1 S 54.19 -, juris Rn. 11).

    Ob die für das besondere Vollziehungsinteresse angeführten Gründe auch in der Sache überzeugen, ist dagegen keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2020 - 10 S 625/19 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2019 - OVG 1 S 54.19 -, juris Rn. 11).

  • VG Ansbach, 27.10.2021 - AN 4 S 21.01807

    Klimacamp unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit

    Ein kundgabeneutrales Übernachten sei von der Versammlungsfreiheit geschützt, wenn es den Übernachtenden darum gehe, an den im Camp angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen (OVG NW, B.v. 16.6.2020 - 15 A 313818 - juris Rn. 62 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.6.2019 - OVG 1 S 54.19 - juris Rn. 5).

    Nicht von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt ist die Errichtung von Zelten und Einrichtungen, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, die anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollen (BVerfG, B.v. 28.6.2017 - 1 BvR 1387/17 - juris Rn. 29; OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.6.2019 - OVG 1 S 54.19 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 5.7.2017 - 4 Bs 148/17 - juris Rn. 51).

  • OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20

    Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig

    Einrichtungen, denen ein hinreichender Bezug zur Meinungskundgabe fehlt, wie dies insbesondere bei Zelten der Fall sein kann, die überwiegend als reine Schlafstätte solcher Menschen dienen, denen es nicht um den Besuch von Veranstaltungen im Camp selbst, sondern anderen Ortes geht, fallen nicht unter den Versammlungsbegriff (vgl. als Argument bei der Folgenabwägung: BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 25.10.2017, 6 C 46.16, BVerwG 160, 169, juris Rn. 27 ff.; Urt. v. 24.5.2022, 6 C 9.20, juris Rn. 30; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2017, 4 Bs 148/17, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.6.2019, OVG 1 S 54.19 juris Rn. 5).
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